Erbangelegenheiten Nachlasssachen
Die nachstehenden Informationen dienen als allgemeine Hinweise und zugleich der Vorbereitung auf eine Nachlassangelegenheit beim Amtsgericht Wittenberg.
Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt hat eine Broschüre zum Thema Erbrecht herausgegeben. Unter folgendem Link können Sie diese Broschüre im PDF-Format abrufen:
<Link: Broschüre Erbrecht>
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Bearbeitung von Anträgen, die mit einfacher E-Mail eingehen, nicht zulässig ist, da die Voraussetzungen der Verordnungen zum elektronischen Rechtsverkehr nicht erfüllt sind. Auf die Ausführungen dazu im Bereich der Startseite des Amtsgerichts Wittenberg wird verwiesen.
Hinterlegung und Verwahrung von Testamenten
Amtliche Verwahrung der letztwilligen Verfügung nach § 2248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigenhändiges Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust.
Stellen Sie sicher, dass Sie Ihr Testament komplett handschriftlich verfasst haben und es ein Datum und Ihre Unterschrift enthält. Um die Erben bei der Testamentseröffnung ermitteln zu können, ist es wichtig, dass Sie nicht nur die Namen der Erben nennen, sondern auch deren Geburtsdatum und derzeitige Anschrift.
Das Nachlassgericht verwahrt das Testament nur und prüft nicht, ob es im Todesfall rechtsgültig ist.
Sie müssen beim Amtsgericht einen Antrag auf Hinterlegung stellen. Das Antragsformular befindet sich unter diesem <Link Einzeltestament>. Für ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verwenden Sie bitte folgenden Link <Link gemeinschaftliches Testament>
Sie können den Antrag wegen der Corona-Pandemie zurzeit nicht im Gericht ausfüllen.
Die Aufbewahrung kostet einmalig 75 Euro. Sie erhalten vom Gericht einen Hinterlegungsschein für Ihr Testament. Außerdem wird das hinterlegte Schriftstück im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Dies kostet weitere 18 Euro, bei gemeinschaftlichen Testamenten 36,00 €.
Testamentseröffnung
a) Im Nachlass aufgefundene Testamente:
Im Nachlass aufgefundene Testamente sind zusammen mit der Sterbeurkunde (beides im Original) unverzüglich dem Nachlassgericht zur Testamentseröffnung zu übergeben. Aufgrund der Corona Pandemie werden Sie gebeten, einen Antrag auf Testamentseröffnung <Link> ausgefüllt mit dem/den Testament/en und der Sterbeurkunde dem Nachlassgericht nicht persönlich zukommen zu lassen. Bitte nutzen Sie zur Herreichung entweder den Postweg oder werfen Sie Ihre Unterlagen in einem geschlossenen Umschlag in den Gerichtsbriefkasten.
b) Beim Nachlassgericht hinterlegte Testamente:
Beim Nachlassgericht hinterlegte Testamente werden von Amts wegen eröffnet. Das bedeutet, dass Sie keinen Antrag auf Testamentseröffnung stellen müssen. Das Nachlassgericht erfährt durch das zentrale Testamentsregister vom Ableben des Testators. Sollten Sie das Verfahren jedoch beschleunigen wollen, können Sie einen Antrag auf Eröffnung des Testamentes<Link> nutzen.
Erbausschlagung
Die Entscheidung, ob Sie ein Erbe antreten wollen oder nicht, muss grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen erfolgen, nachdem Sie erfahren haben, dass Sie Erbe sind.
Die Beurkundung von Erbausschlagungen nimmt das Nachlassgericht (Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers) oder jeder Notar vor. Die Ausschlagung kann auch bei dem Gericht beurkundet werden, an dem der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.
Die Ausschlagung für Minderjährige muss von beiden Elternteilen erklärt werden, wenn beide sorgeberechtigt sind.
Sie werden gebeten nicht in größeren Gruppen beim Nachlassgericht zu erscheinen, da ansonsten die Einhaltung des aufgrund der Corona-Pandemie definierten Mindestabstandes nicht gewährleistet ist. Anderenfalls müssen Sie damit rechnen, die Wartezeit außerhalb des Hauses verbringen zu müssen.
Die Mindestgebühr für eine Ausschlagung beträgt 30,00 €.
Aufgrund der Corona Pandemie werden Ausschlagungserklärung nur noch nach vorheriger telefonischer Terminsabsprache aufgenommen. Sollte Ihre Ausschlagungsfrist bald ablaufen, können Sie sich während der Sprechzeiten beim Nachlassgericht einfinden. Dort wird dann vor Ort entschieden, ob ihre Ausschlagungserklärung sofort aufgenommen werden kann. (Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft)
Um die Aufnahme des Antrages gewährleisten zu können, wird gebeten, 30 Minuten vor Ende der Sprechzeit zu erscheinen.
Erbschein
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann von den Erben bei einem Notar oder dem zuständigen Nachlassgericht gestellt werden.
Die Zuständigkeit des Nachlassgerichtes richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Dies ist im Allgemeinen der letzte Wohnsitz.
Für die Antragsstellung ist eine Terminsvereinbarung zwingend (schriftlich oder telefonisch) erforderlich. Eine Antragsstellung ohne Termin ist nicht möglich.
Sollte der Erblasser ein Testament hinterlassen haben und dieses noch nicht beim Nachlassgericht eröffnet worden sein, ist dieses Testament zwingend vorher beim Nachlassgericht einzureichen. (siehe Hinweise Antrag auf Testamentseröffnung) Eine Terminsvereinbarung für einen Erbscheinsantrag ist erst nach Eröffnung des Testamentes möglich.
Nach Eröffnung des Testamentes können Sie bei Notwendigkeit einen Erbschein beantragen.
Dazu sind folgende Unterlagen beizubringen:
Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
Sterbeurkunde des Erblassers
eventuell Vollmachten der Miterben (siehe Hinweis Vollmacht)
aktuelle Anschriften aller Miterben
Sollte der Erblasser kein Testament hinterlassen haben, ist das Erbrecht durch Personenstandsurkunden (Familienstammbücher) u.a. nachzuweisen. Einzelheiten hängen von den jeweiligen familiären Verhältnissen ab. Grundsätzlich sind folgende Personenstandsurkunden erforderlich:
Sterbeurkunde des Erblassers
Eheurkunde der letzten Ehe des Erblassers
Sterbeurkunde eines vorverstorbenen Ehegatten des Erblassers
Scheidungsurteil bei geschiedenen Erblassern
Geburtsurkunden der Kinder des Erblassers
Sterbeurkunden von vor dem Erblasser verstorbenen Kindern
Geburtsurkunden von den Enkeln des Erblassers, die an die Stelle der vorverstorbenen Kinder treten
Sollte der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen haben oder sollten sich die Verwandtschaftsverhältnisse aus anderen Gründen unübersichtlich gestalten, ist eine vorherige Rücksprache bei einem Notar oder dem Nachlassgericht zweckmäßig.
Alle Personenstandsurkunden sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.
Nur sofern es Ihnen vor Erteilung des Erbscheines bereits möglich ist, den Nachlasswert genau zu beziffern, werden Sie gebeten den verlinkten Wertermittlungsbogen <Link zu Wertermittlungsbogen, Ausfüllhinweise> zu dem Termin ausgefüllt mitzubringen.
Vollmacht im Erbscheinsverfahren:
• Zur Beschleunigung des Verfahrens (und zur Vermeidung unnötigen Publikumaufkommens hinsichtlich der Corona Pandemie), kann jeder Erbe einem anderen Miterben die schriftliche Vollmacht. <Link Vollmacht einfügen>zur Beantragung eines Erbscheines erteilen.
(In der Corona-Pandemie kann so außerdem unnötiges Publikumsaufkommen vermieden werden. Wir bitte deshalb dringlich hiervon Gebrauch zu machen)
In diesem Fall muss der Miterbe nicht persönlich beim Nachlassgericht erscheinen und eine Anhörung durch das Gericht entfällt. Der Erbschein kann dadurch im Regelfall schneller erteilt werden.
• Die Vollmacht ist von Ihnen zu unterzeichnen und der von Ihnen bevollmächtigten Person mitzugeben. Zum Nachweis dafür, dass die Vollmacht tatsächlich von Ihnen stammt, müssen Sie dieser Vollmacht eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses beifügen.